Zahnwissen-Lexikon   Wa - Wm
Wn - Wz  
Grafiken Zahnaufbau


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w
ehemaliges Kürzel in einem Heil- u. Kostenplan für einen erkrankten, aber erhaltungswürdigen Zahn (wurde durch "ww" ersetzt). Ab 2005 ersetzt durch:
ew =ersetzter, aber erneuerungsbedürftiger Zahn, kw = erneuerungsbedürftige Krone, pw =erhaltungswürdiger Zahn mit partiellen Substanzdefekten, rw = erneuerungsbedürftige Wurzelstiftkappe, sw = erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, tw = erneuerungsbedürftiges Teleskop, ww = erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung

Wachs
Dentalwachs, engl.: wax; Oberbezeichnung für eine Vielzahl von Wachsen oder wachsähnlichen Verbindungen, welche in der Zahnheilkunde und Zahntechnik zum Einsatz kommen. Während früher fast nur natürliche Wachse auf Bienebasis zur Anwendung kamen, sind heute überwiegend rein oder kombiniert synthetische W., häufig gemischt mit anderen Stoffen (Parafinen, Stearinen) und Farbzusätzen anzutreffen. Derartige Mischungen machen einen individuellen Härtegrad und eine temperaturgesteuerte Erweichung möglich. Untergruppen der W. sind Bisswachse, Gusswachse, Klebewachse, Modellwachse.
http://www.dentalwax.com

Wachsaufstellung
Zahnaufstellung, Aufstellung, engl.: set-up, wax-up; Aufstellen von künstlichen Zähnen auf eine Basisplatte mit Wachswällen in einem Dentallabor mit anschließender Einprobe ("Wachseinprobe", engl.: wax try-in) im Mund des Patienten, um vor Fertigstellung eine Überprüfung von Zahnform, Zahnstellung, Zahnfarbe, Okklusion (statisch u. dynamisch) und Lautbildung vornehmen zu können. Dadurch, dass die Kunstzähne in einer Wachs-Umgebung aufgestellt sind, lassen sich leicht entsprechende Korrekturen vornehmen. Umänderungen der fertigen (Kunststoff-)Prothese bereiten dagegen einen erheblichen zahntechnischen Arbeits- und Kostenaufwand.
Bisserhöhung, CPC-Linie, Mörser-Pistill-Prinzip, Nasenbasislinie, Vollprothese, Wachs
Video

Wachsbiss
Wachs-Quetschbiss, engl.: wax-bite;  Zusammenbiss der Zähne auf eine erweichte Wachsplatte oder einen Wachswall zur einfachen Fixierung der Bisslage (Lagebeziehung vom Unterkiefer zum Oberkiefer in Okklusion).
Artikulator, Bissnahme, Bissschablone, Checkbiss, Registrierung, Wachs

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Wachseinprobe , engl.: wax try-in; Wachsaufstellung

Wachsmodell
engl.: wax model o. pattern; gängiges Verfahren bei der Herstellung von Gussobjekten oder auch Prothesen: Die spätere Zahnersatzarbeit wird auf einem Modell exakt in Wachs modelliert und dann - nach Einbettung in einem Gipsträger und "Ausbrennen oder "Auskochen" des Wachses, sodass eine Negativform entsteht -  durch das entsprechende Endmaterial (Kunststoff, Legierung) ersetzt.
Assembling-Verfahren, Wachs

Wachstumskurve
engl.: growth curve; graphische Darstellung des Körperlängenwachstums - getrennt nach Geschlechtern - als Mitentscheidung bei einer kieferorthopädischen Behandlung ("Wachstumsanalyse"), wenn es darum geht, den günstigsten Zeitpunkt für eine bestimmte Therapie zu bestimmen. Gebräuchlich ist die W. modifiziert nach Greulich und Pyle auf der Basis das Hand-Längenwachstums.
Hand-Röntgenaufnahme
http://www.zm-online.de/  , http://sundoc.bibliothek.uni-halle.de/

Wachstumslinie , von Ebner Linie, engl.: incremental line; Retziusstreifen

Wachswall , engl.: wax-wall; Bissschablone

Wahltarif ; engl.: selection tariff; GKV-WSG (Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung)
1. Leitfaden samt Bewertung für die Wahltarife der gesetzlichen Krankenkassen der FH Köln oder © FH Köln

Wamkey ® , Kronenentferner; hebelartiges Instrument zur Entfernung fest einzementierter Kronen;
http://www.wamkey.com/k/de/accueilde.htm

WANZ Abk. von Wirtschaftlich-Ausreichend-Notwendig-Zweckmäßig; Wirtschaftlichkeitsgebot

Walkhoff
Otto W., Berliner Zahnarzt, 1860-1934; bekannt u.a. durch

Gangränbehandlung, Jodoform, Phenol
http://www.tarzahn.de/
http://www.tarzahn.de/Timbuktu%20Methode/B.Speich_Diss.pdf (ausführlich zu dieser Materie, Dissertation)

walking bleach ; internes Bleichen eines (devitalen) Zahnes; Bleichen

Walser Matrize , engl.: Walser's matrix; halterlose, X-förmige Matrize, welche durch Federspannung innerhalb der Zahnreihe befestigt wird

Wanderung von Zähnen ; engl.: tooth migration Zahnwanderung

Wange
Bucca
, Backe, engl.: cheek; der die seitliche Mundhöhlenwand bildende Teil des Gesichtes; Träger des Backenmuskels (Musculus buccinator, Jochbogen) und im hinteren Teil des Masseter Muskels ( Kaumuskulatur). Die paarigen W. beginnen unterhalb der Augenhöhlen und werden nach hinten durch die Ohren und nach vorne durch Nase und Unterkiefer begrenzt. Die Farbe der W. wird seit jeher als Ausdruck der Körpergesundheit gesehen.
Jochbogen, zygomatische Falte

Wangenbrand , engl.: gangrenous stomatitis, noma; Noma

Wangenspalte , Meloschisis, Gesichtskolobom, Morian-Spalte, engl.: facial (oblique) cleft;  sehr selten auftretende Missbildung; Gesichtsspalten

Wärmetherapie
Wärmebehandlung, engl.: hyperthermia; in der ZHK selten durchgeführte Maßnahmen zum Auslösen einer örtlich begrenzten Wärme und damit Anregung einer Mehrdurchblutung (Hyperämie, Stoffwechselanregung) in diesem Gebiet. Zum Einsatz können kommen:
Rotlicht ("Infrarotlicht; infrared radiation", weiße Lichtquelle mit vorgeschaltetem Rotfilter) zur Erwärmung der obersten Körperschicht
Mikrowellen-Strahlen, welche etwa in einer Tiefe bis zu 5 cm entstehen und so ihre Wirkung besonders am Knochen entfalten; Mikrodiathermie
Umschläge, z.B. mit Enelbin™-Paste

Wartezeit / Termine  ; Anzahl/Art der (Zahn-)Arztbesuche u. deren Wartezeit   (©: BKK Bundesverband / TNS Healthcare, 2008, Power-Point-Vorlage)

Wasserentkeimung
an zahnärztlichen Behandlungseinheiten, engl.: water sterilisation; das Robert-Koch-Institut (RKI) schreibt dazu in seinen Hygienerichtlinien (2006, ©: RKI-2006): : "... In Dentaleinheiten darf gem. § 3 Trinkwasserverordnung nur Wasser eingespeist werden, das den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Auch bei Einhaltung dieses Standards werden die Wasser führenden Systeme (z.B. für Übertragungsinstrumente, Mehrfunktionsspritzen, Ultraschall zur Zahnreinigung, Mundspülungen) häufig durch unterschiedliche Mikroorganismen besiedelt. Diese kolonisieren und vermehren sich an den inneren Wandungen der Wasser führenden Systeme. Diese Biofilme können in Perioden der Stagnation zu einer z.T. massiven Kontamination des Kühlwassers führen. ..."
Neben dem Einsatz von Desinfektionsanlagen mit gesicherter Wirkung (es werden keine Details genannt, vermutlich auf Ozon- oder Wasserstoffperoxid-Basis) empfiehlt das Institut u.a.:
  "... Wasser führende Systeme sind zu Beginn des Arbeitstages (ohne aufgesetzte Übertragungsinstrumente) an allen Entnahmestellen, auch am Mundglasfüller, für etwa 2 Min. durchzuspülen. Hierdurch kann die wä­hrend der Stagnation entstandene mikrobielle Akkumulation erheblich reduziert werden. ..."
"... Die Wasser führenden Systeme können potenziell auch retrograd über die Mundflora der Patienten kontaminiert werden. Die Kühlsysteme müssen daher den Rücklauf von Flüssigkeiten verhindern. Eine mikrobielle Kontamination der Wasser führenden Systeme durch die Behandlung des vorangegangen Patienten wird durch Spülen der zuvor im Mund des betreffenden Patienten benutzten Systeme (auch solcher mit eingebauter Rückschlagverhinderung) über ca. 20 Sekunden vermindert. Am Ende des Behandlungstages sollten die Wasser führenden Systeme nach Behandlung des letzten Patienten ebenso gespült werden, um so eventuell vorhandene Mikroorganismen zu eliminieren. ..."
Gleichwohl ist sich das RKI darüber im Klaren, dass noch keine validierten Werte vorliegen und schreibt deshalb: "... Obwohl das Erkrankungsrisiko für gesunde Patienten oder Behandler aufgrund der aus einer Biofilmbildung u. U. resultierenden Kontamination des Kühl- und Spülwassers als gering einzuschätzen ist bzw. ein Zusammenhang mit zahnärztlichen Behandlungen nur in Form von Einzelfallberichten vorliegt, entspricht es den allgemein anerkannten Prinzipien der Infektionsprävention, das Risiko von Gesundheitsschä­den durch Verwendung mikrobiologisch unbedenklichen Wassers zu reduzieren. ..."
Hygiene, Irrigationswasser
"Infektionsprävention in der Zahnheilkunde - Anforderungen an die Hygiene" ; sog. Hygienerichtlinien des RKI, 2006 o. ©: RKI-2006

Wasserkrebs ; Noma

Wasserkühlung , engl.: water cooling (system) ; Spray

Wasserstoffperoxid
H2O2, auch Wasserstoffperoxyd, Wasserstoffsuperoxyd, Wasserstoffdioxid, engl.: hydrogen peroxide , die chemisch instabile Verbindung zerfällt relativ rasch in normales Wasser und einatomigen (naszierenden, "agressiven") Sauerstoff, welcher als Bakteriengift gilt und eine Bleichwirkung auf das Gewebe ausübt. Vielfältiger Einsatz in der ZHK (Desinfektion, Bleichen) meist in Konzentration von 2 - 3 % zur Spülung (Wurzelkanäle, infizierte Wunden) bzw. 10 - 15 % beim Bleichen.
W. wird als potentiell mutagen diskutiert; allerdings hängt eine derartige Schädigung von der Konzentration ab. Sie wird bei zahnärztlichen Anwendungen bei weitem nicht erreicht. Die EU-Richtlinie schreibt dazu: "... Nach dem Stand unserer derzeitigen Kenntnisse ist das Produkt weder mutagen, cancerogen noch teratogen. ..."
Akatalasie, Bleichen von Zähnen, Mundspüllösungen, Natriumperborat, Peroxid
Stellungnahme der DGZMK (Wurzelkanalspülung)

Wasserstrahlgeräte , engl.: water jet; Munddusche

Waterlase ™ , Hydrokinetik

Watterolle
engl.: cotton roll; Standardhilfsmittel zum "Trockenlegen" eines zahnärztlichen Behandlungsfeldes, besonders dann, wenn kein Kofferdam zum Einsatz kommt / kommen kann. Häufig auch noch als Hilfsmittel zum Stabilisieren des Röntgenfilms bei intraoralen Aufnahmen oder zum Druckfixieren beim Einzementieren einer Restauration eingesetzt. Die in vielen Größen und Variationen - auch mit Drahteinlagen zur besseren Adaption - vorhandenen W. müssen unbedingt vor Entfernung aus dem Mund gut feucht sein, da es sonst zu erheblichen Mundschleimhautverletzungen kommen kann; spezielle Fabrikate sind mit einem Vlies umwickelt und zeigen ein hautfreundlicheres verhalten.
Automaton, Trockenlegen

Wax up
engl.: für in Wachs aufstellen oder planen; in etwa zu übersetzen mit "aus Zahnwachs (Modellierwachs) hergestelltes, der Kiefersituation entsprechendes 1:1 Modell der zukünftigen zahnärztlichen Arbeit ("Simulations-Zahnersatz"; "Simulations-Kaufläche")", um so entsprechende therapeutische Maßnahmen exakt planen und eine vorausschauende Analyse der Auswirkungen einer geplanten Behandlungsmaßnahme durchführen zu können. Bei größeren zahnärztlichen Restaurationen angewandt.
Mock-up, Set up


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Wechselbeziehungen
zwischen Zähnen und dem Gesamt-Organismus, Zähne und ihr Einfluss auf den Körper, engl.: dependencies between tooth and organism; umstrittene und wissenschaftlich nicht abgesicherte Zusammenhänge zwischen einzelnen Zähnen/Kieferbereichen und dem übrigen Körper. So soll beispw. eine Erkrankung des mittleren rechten Schneidezahns Störungen an Stirnhöhle, Muskulatur der unteren Extremität, Fuß, Kreuz und Steißbein, Knie, Niere rechts, Blase, Epiphyse, Nebenhoden usw. verursachen können.

Fokalinfektion, Elektrosensibilität, Galvanismus im Mund, Holodontie, Ohrakupunktur, Zungendiagnostik
http://www.komzaz.ch/patienteninf.html (sehr ausführliche graphische Darstellung)
http://www.dr-tilch.de/leistungen/zahnorganbez.htm
http://www.oldenburk.de/files/organbezug_15_14.pdf


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Somatotop einzelner Zähne bzw. Zahngruppen


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Somatotop der Mundschleimhaut



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Theorie des Penfield'schen Homunculus

 

Wechselgebiss
Zahnwechsel, Übergang zwischen Milchzahngebiss und bleibendem Gebiss mit Zähnen beider Dentitionen in der Mundhöhle, engl.: mixed dentition. Der Durchbruch der bleibenden Zähne erfolgt in Etappen:
1. Etappe Zahnwechsel
6-9 Jahre; Durchtritt Sechsjahrmolar (2. physiologische Bisshebung) und untere mittlere Schneidezähne, dann obere mittlere Schneidezähne, dann nach kurzer Pause unterer seitlicher und nach einem Jahr der obere seitliche Schneidezahn – mit 8,5 Jahren sollten alle Schneidezähne vorhanden sein.
2. Etappe Zahnwechsel
Zuerst erster oberer Prämolar, dann UK Eckzahn und unterer erster Prämolar. Dann zweite oberer und zweiter unterer Prämolar. Als letzte Zähne der Stützzone wechseln oberer Eckzahn und unterer zweiter Prämolar. Dann zweiter Molar (12- Jahr Molar), (3.phys. Bisshebung) – mit 12,5 Jahren sollten alle Zähne des bleibenden Gebisses (ausschließlich der Weisheitszähne) vorhanden sein.
3. Etappe Zahnwechsel
Durchbruch 3. Molar (Weisheitszahn) im 17. – 25. Jahr (4.phys. Bisshebung)

Menschliche Zähne durchbrechen den Kiefer im Laufe des Lebens zweimal ( Dentition). Mit Ausnahme der Säugetiere, werden bei allen Wirbeltieren die Zähne ständig ersetzt ( Polyphyodontie). Bei fast allen Säugetieren findet lediglich einmal im Leben ein Zahnwechsel statt, die sog. Dyphyodontie.

Das W. gilt als besonders Kariesanfällig, da:
die vollständige Mineralisation ("Härte") der durchbrechenden Zahnkrone noch nicht abgeschlossen ist (sog. "Schmelzreifung")
die durchbrechenden Zahnkronen die Kaufläche noch nicht erreicht haben, und so die natürliche Selbstreinigung durch Kaubelastung vermindert ist
kariöse Milchzähne ein Reservoir für Kariesbakterien darstellen, welche bei den noch nicht ausgereiften bleibenden Zahnkronen - wegen mangelnder Widerstandsfähigkeit - einen guten Angriffspunkt haben.
Besonders betroffen ist von diesen Umständen der erste große Backenzahn ("Sechsjahrmolar"), der deshalb auch im bleibenden Gebiss einer der Zähne ist, die am häufigsten mit einer Füllung versehen sind.
Als Prävention wird im W. - bei normaler bis hoher Kariesanfälligkeit - eine Fissurenversiegelung empfohlen

Behandlung von Milchzähnen, Dentition,
Dentitionsreihenfolge, Eruption, Gebiss, Mineralisationszeiten, Molarenfeld, Odontoklasten, Postlaktealebene, Tanaka-Formel, Zahnkeim

 



W. mit etwa 8 Jahren: die 4 mittleren
bleibenden Schneidezähne und die
bleibenden 1. Backenzähne
("6-Jahr-Molar") sind schon
durchgebrochen



Panoramaaufnahme eines 8-Jährigen.
Deutlich sieht man die noch
nicht durchgebrochenen
Zähne mit den darüber liegenden Milchzähnen

 

 


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physiologischer
Lückenstand im
Milchgebiss kurz
vor der
Wechselphase
(1. Etappe Zahnwechsel)


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lingual (hinter)
den Milchzähnen
durchbrechende
bleibende
Schneidezähne

Wechselspülung  ; Wurzelkanalspülung

Weichteile
engl.: soft parts o. tissues; Oberbegriff für alle Gewebe des Körpers, die nicht aus Knochen oder Knorpel bestehen (Muskeln, Sehnen, Fett- u. Bindegewebe, Nerven, Gefäße); genauer: das zum Bewegungsapparat gehörende Gewebe aus Muskeln und Sehnen mit dem subkutanen Gewebe darüber.

Weichteilzyste
Weichgewebszyste, engl.: soft tissue cyst; Oberbegriff für nicht odontogene Zysten, welche in den Körperweichteilen auftreten. Man unterscheidet nach ihrer Herkunft:
dysontogenetische oder fissurale Zysten, wie z.B. Dermoidzysten ("Haargeschwulst"), Halszysten (laterale Kiemengangszysten), nasolabiale Zysten
entzündlich-traumatisch Zysten, wie z.B. Mukozele oder Atherom
Da keine Knochenbeteiligung vorliegt, gelingt eine röntgenologische Darstellung befriedigend nur mit einer Kontrastmittelfüllung
Marsupialisation, Zyste

Weingart Zange
engl.: Weingart pliers; mit gerieften Branchen versehene Zange; Einsatz in der Multibandtechnik und zum Entfernen von Brackets

Weisheitszahn
3. Backenzahn, 8er, Weisheitszähne (Sapientes), engl.: wisdom tooth, third molar, lat. dens serotinus (= spät kommender Zahn); der letzte in der
Zahnreihe stehende und bei einem normal entwickelten Kiefer am spätestens durchbrechende (zwischen denn 17. und 25. Lj.) Backenzahn. Häufig aus Platzmangel gar nicht (retiniert) oder nur unvollständig (teilretiniert) durchbrechend, dabei in seiner Lage von der Norm abweichend (verlagert); als Folge einer Gebissreduktion sind einzelne oder alle 4 auch gar nicht vorhanden. Der Volksmund bezeichnet in vielen Sprachen diesen Zahn deshalb als "Weisheitszahn", weil der Mensch in diesem Alter (eine mehr oder wenig ausgeprägte ;-) ) Weisheit besitzt.
Weisheitszahndurchbruch, engl.: eruption of the wisdom tooth: Wegen Platzmangel in einem zurückgebildeten Kiefer kommt es besonders bei den unteren W. häufig zu Beschwerden während des (Teil-)Durchbruchs (Fachausdruck: dentitio difficilis); diese äußern sich vorwiegend durch einen reduzierten Allgemeinzustand, Vergrößerung der lokalen Lymphdrüsen, Schwellung und damit verbundener Kieferklemme, lokaler Schleimhautentzündung (bis hin zur "Mundfäule") mit eitrigem Sekret aus der Schleimhautkapuze (siehe Abb.) und vermehrtem Speichelfluss. Auch im Kiefer liegende (retinierte) W. können erhebliche Beschwerden bereiten, indem sie auf die Wurzel des davor liegenden Zahnes drücken und dadurch unklare Gesichts- bzw. Ohrenschmerzen verursachen, das Zahnfleisch in der Umgebung häufiger entzünden oder dadurch, dass das Zahnsäckchen zystisch ( Zyste, follikuläre) entartet. Inwieweit nicht durchgebrochene W. für ein Herdgeschehen verantwortlich sind, ist fachlich umstritten und wird von der Alternativmedizin bejaht.
Nicht vollständig durchgebrochene oder eingestellte Weisheitszähne sind manchmal die einzigen Gebiete von Zahnfleischentzündungen im ansonsten gesunden Gebiss. Besonders die hinteren Flächen der dritten Molaren weisen dabei häufig eine stark erhöhte Sondierungstiefe mit entsprechendem Befall pathogener Mikroorganismen in den Taschen auf. Vor allem für junge Patienten ist eine solche Situation eine Quelle chronischer Entzündung im Mund. Bei Taschentiefen > 4mm in der Weisheitszahnregion wird daher häufig die prophylaktische Zahnentfernung empfohlen.
In seltenen Fällen sind im Oberkiefer zusätzliche (überzählige) W. (Distomolar) zu beobachten. Nach dem internationalen Zahnschema werden diese Zähne  mit den Zahlen 19 u. 29 bezeichnet.
Von Seiten der Patienten wird die Entfernung von W. gefürchtet und von operativ tätigen Zahnärzten wird dieser Eingriff als mit überdurchschnittlichen Komplikationen behaftet angesehen. Dies hat mehrere Gründe:
W. sind wegen ihrer anatomischen Lage nur schwer zugänglich
W. weisen im Verhältnis zu anderen Zähnen häufig abnorme Wurzelkrümmungen auf
Für Unterkieferweisheitszähne gilt zusätzlich:
Es besteht häufig eine enge Beziehung zum "Unterkiefernervkanal" (Mandibularkanal); mitunter wird dieser von den Wurzeln sogar umwachsen - Schädigungen (meist vorübergehend) können auch bei vorsichtigem Operieren auftreten
retinierte W. können tief und "verquer" (retiniert und verlagert) im Kieferknochen liegen; größere chirurgische Eingriffe mit einer erschwerten Heilung (Schwellung, Schmerzen, Wundheilungsstörungen) sind die Folge
das Gebiet liegt tief in der Mundhöhle; dadurch ist eine
Selbstreinigung der Wunde selten möglich - auch deshalb ist mit einer erschwerten Heilung zu rechnen
Die Häufigkeit von Komplikationen nach operativer Weisheitszahnentfernung wird als gering angesehen; Parant Skala, Pederson Skala.
Sensibilitätsstörungen (Gefühlsbeeinträchtigungen):
N. alv. inferior 0,4 bis 4,4% ("taube Lippe")
N. lingualis 0,06 bis 1,1%
bleibende Schäden bei etwa 1%
Wundheilungsstörungen:
Alveolitis 0,5 bis 30%
Wundinfektionen 1,5 bis 5,8%
Eröffnungen der Kieferhöhle: ca. 11%
• Risiko der Verletzung des 2. Molaren: 0,3%9
• Darüber hinaus kann es in seltenen Fällen postoperativ auch zu pathologischen Frakturen des Kieferwinkels kommen.

die Entfernung unterer W. gehört zu den häufigsten chirurgischen Eingriffen im Kopfbereich. Verletzungen des N. alveolaris inferior ("taube Lippe"), des N. lingualis ("gefühllose, geschmacklose Zunge") sowie Unterkieferbrüche sind zwar äußerst seltene Zwischenfälle, führen dann jedoch häufig zu zivilrechtlichen Haftpflichtklagen. Für den behandelnden Behandler ist es deshalb von großer Bedeutung, welche Ansprüche an Sorgfaltspflicht, Aufklärung und Dokumentation von der Rechtsprechung gestellt werden.
zur Frage des Einlegens eines Drainagestreifens nach Weisheiszahnentfernungen besteht heute häufig folgende Auffassung: Bei Eingriffen unter 15 min und geringer Retention zeigt eine primäre Wundversorgung bessere Heilungsverläufe. Beträgt die Dauer der Osteotomie eines unteren W. weniger als 15 min und überschreitet die Impaktionstiefe des verlagerten Zahnes nicht 10 mm bei vertikaler Achsenneigung und graziler Wurzelform, empfiehlt sich der Wundverschluss durch eine primäre Naht. Erst die tiefere Einlagerung im Knochen, eine ungünstige Schräglage und Wurzelgeometrie (abgekrümmte Wurzeln) macht in Verbindung mit einer längeren Operationsdauer die Einlage eines Drainagestreifens erforderlich.
Verhalten nach einer Zahnentfernung

Eine prophylaktische antibiotische Abschirmung nach ambulanter Weisheitszahnentfernung verbessert Wundheilung nicht. Zu diesem Schluss gelangen Wissenschafter der Wiener Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (PW Pöschl, D Eckel) in einer Studie. Untersucht  wurde die Notwendigkeit einer postoperativen Antibiotikaprophylaxe nach ambulanter Entfernung reaktionsloser unterer Weisheitszähne. Eingeschlossen wurden 175 Patienten, bei denen insgesamt 224 untere Weisheitszähne operativ entfernt wurden. Kein Patient zeigte Symptome einer akuten Entzündung, Schwellung oder Schmerzen zum Zeitpunkt der Entfernung. Die Patienten wurden in 3 Gruppen aufgeteilt, wobei die erste Gruppe eine postoperative Antibiotikaprophylaxe mit Amoxicillin/Clavulansäure, die zweite Gruppe mit Clindamycin jeweils für 5 Tage erhielt. Die dritte Gruppe erhielt keine Prophylaxe. Der postoperative Beobachtungszeitraum betrug 4 Wochen, wobei Schmerz, eingeschränkte Mundöffnung, lokale Wundinfektion und eventuelle Nebenwirkungen evaluiert wurden. Hinsichtlich dieser Parameter konnten keine signifikanten Unterschiede zwischen den drei Gruppen gefunden werde. Nach Ansicht der Wissenschafter zeigen die Ergebnisse dieser Studie, dass eine spezifische postoperative Antibiotikaprophylaxe nach ambulanter Weisheitszahnentfernung nicht zu besserer Wundheilung und damit weniger Beschwerden führt.

Eine vorsorgliche Entfernung der W. ist fachlich umstritten und sollte jenseits des 25.-30- Lebensjahres eher restriktiv betrachtet werden. Derzeit besteht allgemein folgende Auffassung: Wenn beim Durchbruch der W. Beschwerden auftreten oder zu erwarten sind (diese Einschätzung ist mit etwa 16 -17 Jahren u.U. möglich), sollten sie entfernt werden; dabei sollte dieser Eingriff so früh wie möglich erfolgen, denn etwa ab dem 25. Lebensjahr verdichtet sich der Alveolarknochen stärker und das meist "krumme" Wurzelwachstum ist abgeschlossen - Umstände, welche die Entfernung und den Heilungsprozess unnötig komplizieren können.
Auch bei Taschentiefen > 4mm in der Weisheitszahnregion - in einem sonst gesunden Gebiss - wird die parodontalprophylaktische Entfernung empfohlen.

Eine vorsorgliche Entfernung aus kieferorthopädischen Gründen (sog. "tertiärer Engstand") ist ebenfalls fachlich umstritten: Während die DGZMK dazu rät, „sogenannte prophylaktische (vorsorgliche) Indikationen (zur Weisheitszahnentfernung) eher kritisch zu betrachten“ und darüber hinaus sogar sagt, „die prophylaktische Entfernung von Weisheitszähnen zur Verhinderung des tertiären Engstandes ist aus kieferorthopädischer Sicht nicht indiziert“, stellt die DGKFO den Sachverhalt etwas differenzierter dar. Die kieferorthopädische Fachgesellschaft weist darauf hin, dass eine Reihe von Ursachen, besonders allgemein wachstumsbedingte, für den tertiären Engstand beschrieben werden, die in keiner Weise mit den Weisheitszähnen zu tun haben. Sie kommt so zu dem Schluss: „Die Vielfalt der ätiologischen (ursächlichen) Faktoren deuten darauf hin, dass die Abhängigkeit zwischen Weisheitszahndurchbruch und Ausprägung eines unteren Frontengstandes keineswegs so linear zu sehen ist, wie es bei oberflächlicher Betrachtungsweise den Anschein haben könnte. Die Entwicklung eines tertiären Engstandes stellt sich vielmehr als sehr komplexer Vorgang dar, bei welchem neben dem Weisheitszahn eine Vielzahl anderer Faktoren eine Rolle spielen kann, was eine Vorhersage außerordentlich schwierig gestaltet.“
Beim Erwachsenen jenseits des 25. Lebensjahres ist die prophylaktische Entfernung ebenfalls umstritten: Nach einer jüngsten amerikanischen Studie müssen nur etwa 2% der W. in diesem Alter wegen Entzündungen, unklaren Beschwerden oder Zysten operiert werden; symptomlose W. sollten danach bei diesen Patienten besser im Kiefer belassen werden, sofern gewährleistet ist, dass eine regelmäßige Überwachung der retinierten W. stattfindet. Eine andere Studie der MKG-Chirurgie der Uni Münster zeigt dagegen auf, dass ein Belassen der W. eine signifikant größere Gefahr für Kieferbrüche (Kieferwinkelfraktur) und Zystenbildungen darstellt.
Die prophylaktische Entfernung von W. aus kieferorthopädischen Gründen wird unterschiedlich diskutiert und zunehmend als unwirksam betrachtet.
Autotransplantation, Bruchspaltabszess, Carmalt Drüse, Dentitio difficilis, Gebissreduktion, Germektomie, Impaktion, Kapuze, Kieferklemme, Mineralisationszeiten, Nervenschädigung, Neurapraxie, Parant Skala, Pederson Skala, Pell-Gregory-Klassifikation, Pfahlwurzel, Retention, Spontanfraktur, Wundheilung, Wundinfektion, Zahnkeimtransplantation
äußerst ausführliche "Leitlinie operative Entfernung von Weisheitszähnen (zzq)" unter: © ZZQ ;
Infos für Patienten
© ZZQ
 Patienteninformation der BZÄK u. DGZMK
Stellungnahme der DGZMK zur Entfernung

http://www.odont.au.dk/rad/ISB-Thesis.pdf (gute Übersicht, Englisch)
Video: Weisheitszahnentfernung

 


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teilretinierter W.
von Zahnfleisch ("Kapuze") zur Hälfte überdeckt


teilretinierter W.


retinierter W.


retinierter u. verlagerter W., welcher auf die Wurzel des davor liegenden Zahns drückt


normal stehender W. mit stark abgekrümmten Wurzelspitzen



Panoramaaufnahme eines 8-Jährigen.
Deutlich sieht man die noch
nicht durchgebrochenen
Zähne mit den darüber liegenden Milchzähnen.


zu erwartende Probleme beim Durchbruch aus Platzmangel
(die Zahnkeime stoßen an die Kronen der Nachbarzähne)


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große follikuläre W.-Zyste
mit der Gefahr einer
Spontanfraktur

Weissenfluh
Dr. Hans von, Schweizer Zahnarzt aus Zweisimmen gilt als Erfinder der ersten Munddusche, der "settima"-Zahnpasta und Gründer der Fa. Hawe Neos Dental (1934); in der ZHK bekannt durch:

Weißgold , engl.: white gold; Legierungsbedingte Farbveränderung des Grundmaterials;  Blassgold

Weißmacher Zahnpasten
Bleichzahnpasten, engl.: whitening toothpastes; zu den Kosmetika zählende Präparate zur Aufhellung der Zahnfarbe und/oder zum Entfernen von Zahnverfärbungen. Einteilung hinsichtlich der Wirkungsweise in 2 Gruppen:
konventionell auf der Basis von abrasiven Putzkörpern:
Es kommen kleine Partikel mit einer Korngröße zwischen etwa 1 Mikrometer (µm) und 15 µm zum Einsatz. Häufig werden dafür Putzkörpertypen auf Aluminiumoxidtrihydrat-, Aluminiumoxid-, Kalziumkarbonat- (Kreide), Kieselsäurebasis sowie unlösliche Metaphosphate mit variierender Kornhärte verwendet. Die Verfärbungen werden durch einen mehr oder weniger starken Abrieb entfernt; es bleibt nicht aus, dass dadurch auch gesunde Zahnsubstanz verloren geht. Einsatz vor allem in "Raucher-Zahnpasten". Jüngere Modifikationen sind spezielle Putzkörper (z.B. Perlit als Abrasivstoff) oder kleine weiche Kunststoffkügelchen
auf der Basis chemisch reinigender Wirkstoffe (Einsatz alleinig oder unterstützend zur konventionellen Gruppe):
Verschiedene Verbindungen (z.B. Pyro- und Polyphosphate) lösen die Verfärbungen an, um diese dann leichter mit der Zahnbürste entfernen zu können. Weiter binden diese Substanzen Kalzium-Ionen aus dem Speichel, welche sich in die Plaque einlagern können und zu deren Verkalkung führen. Andere Möglichkeiten sind der Einsatz von Zitronenextrakten (Zitronensäure) oder dem Enzym Papain.
Wasserstoffperoxid ist - im Gegensatz zum US-Markt - EU-weit nur in der wenig wirksamen 0,1%igen Konzentration erlaubt und kommt deshalb nicht zum Einsatz.
Zahnpasta
http://www.zm-online.de/ (mit Nennung von Produktnamen)

Weiterbildung
engl.: postgraduate training, further training; fachliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in einem definierten Gebiet der Zahnheilkunde, in Verantwortung einer Zahnärztekammer nach dem Heilberufe-Kammergesetz. Sie führt zu einer Gebietsbezeichnung bzw. zum "Fachzahnarzt für ...". Die W. erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung; sie umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Gebietsbezeichnung erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Dauer, Inhalt und weitere Einzelheiten werden in den Weiterbildungsordnungen der Kammern geregelt.
"Die Weiterbildung zum Fachzahnarzt einerseits und der Erwerb des PhD und die Habilitation andererseits sind die höchsten Stufen der postgradualen Qualifizierung. Die Weiterbildung besteht grundsätzlich aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. In den Weiterbildungsordnungen sind meist Mindestanforderungen (z.B. OP-Katalog - Oralchirurgie) definiert und sie wird beendet mit einer Prüfung vor der zuständigen Kammer. Bei dem PhD und der Habilitation handelt es sich hingegen um eine primär wissenschaftlich orientierte Zusatzqualifizierung deren Mindestanforderungen an wissenschaftlichen Leistungen von den medizinischen Fakultäten definiert und die mit Prüfungen innerhalb der Fakultäten abgeschlossen werden. (aus einem Positionspapier von DGZMK und VHZMK, 2008)"
Zur Einordnung der Weiterbildung in der ZHK:
die zahnärztliche Ausbildung unterliegt der Studien- und Approbationsordnung und ist in D den Universitäten vorbehalten. Mit Erlangung der Approbation wird ein „berufsfähiger“ Zahnarzt erwartet. Eine "Praxisfähigkeit" ist i.d.R. noch nicht vorhanden ( Vorbereitungszeit)
die zahnärztliche Fortbildung ist eine Berufspflicht und u.a. im Heilberufsgesetz und in den Kammergesetzen geregelt
die zahnärztliche Weiterbildung bedeutet eine Zusatzqualifikation auf Grund gesetzlicher Bestimmungen (praktische Tätigkeit, theoretische Unterweisung). Wird von den Zahnärztekammern geregelt und muss von diesen anerkannt werden, sonst darf keine entsprechende Gebietsbezeichnung geführt werden.
ECTS-Leistungspunktesystem, Fachzahnarzt für ..., Fortbildung, Fortbildung (postgraduierte), Implantologie (Bezeichnungen, Titel), Master, Parodontologie
Weiterbildungsordnung der ©: Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg (2004)

Weltgesundheitsorganisation; WHO

Werbung
engl.: publicity; Information und Kommunikation über das Leistungsangebot und die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens. Der sensible Bereich der Werbung im Gesundheitswesen bedarf dabei - anders als in der freien Wirtschaft - besonderer Kriterien, denn schließlich sollte der Patient als Laie darauf vertrauen können, dass die Informationen richtig sind. Mit einer Integration in den europäischen Binnenmarkt und durch höchstrichterliche Entscheidungen ist in den letzten Jahren eine erheblich Liberalisierung zu beobachten, dies vor allem im Sinne eines gesteigerten Informationsbedürfnisses der Patienten. Bedingt durch diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ist das (zahn-)ärztliche Berufsrecht nicht mehr allein maßgeblich. Hier greifen vor allem das Heilmittelwerbegesetz (HWG, http://www.aufenthaltstitel.de/) und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG, http://transpatent.com); siehe auch "Urteil: Ärzte dürfen sich im Kittel zeigen Doch viele andere Verbote bleiben bestehen". Am häufigsten wird dabei gegen Paragraph 11 HWG verstoßen, der die im normalen Geschäftsleben üblichen suggestiven Werbemethoden für das Gesundheitswesen verbietet. Mit Dankschreiben von Patienten oder Empfehlungen Dritter etwa darf ein Arzt deshalb ebenso wenig werben, wie mit Werbeaussagen, die falschen Eindrücke erwecken.
Im Verlauf der letzten Jahre hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung zur Arztwerbung gelockert und weiter den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs angepasst. Nach einem Urteil ist Werbung in Berufskleidung (umstrittener Paragraf 11 des Heilmittelwerbegesetzes *)) nun nur noch verboten, wenn sie "geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken".
*) im Paragraf 11 Heilmittelwerbegesetz heißt es: 1. Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden … 2. mit Angaben, dass das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, der Gegenstand oder das andere Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich ... fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird ... 4. mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels ...
In den (zahn-)ärztlichen Berufsordnungen ist ein entsprechendes Verhalten bei der Außendarstellung der Berufsangehörigen vorgeschrieben. So schreibt beispielsweise die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer (Stand 16.2.2005); als PDF oder ©: BZÄK in ihren §§ 21 u. 22 unter Information u. Praxisschild:

§ 21
Information

(1) Dem Zahnarzt sind sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet. Berufswidrige Werbung ist dem Zahnarzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung. Der Zahnarzt darf eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden und hat dem entgegen zu wirken.
(2) Der Zahnarzt darf auf besondere, personenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinweisen.
(3) Der Zahnarzt, der eine nicht nur vorübergehende belegzahnärztliche oder konsiliarische Tätigkeit ausübt, darf auf diese Tätigkeit hinweisen.
(4) Es ist dem Zahnarzt untersagt, seine zahnärztliche Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten.
(5) Eine Einzelpraxis sowie eine Berufsausübungsgemeinschaft darf nicht als Akademie, Institut, Poliklinik, Zentrum, Ärztehaus oder als ein Unternehmen mit Bezug zu einem gewerblichen Betrieb bezeichnet werden.

§ 22
Praxisschild

(1) Der niedergelassene Zahnarzt hat am Praxissitz die Ausübung des zahnärztlichen Berufes durch ein Praxisschild kenntlich zu machen.
(2) Der Zahnarzt hat auf seinem Praxisschild seinen Namen und seine Berufsbezeichnung anzugeben. Zahnärzte, die ihren Beruf gemeinsam ausüben, haben unter Angabe des Namens aller in der Berufsausübungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Zahnärzte, ein gemeinsames Praxisschild zu führen.
(3) Praxisschilder müssen hinsichtlich Form, Gestaltung und Anbringung den örtlichen Gepflogenheiten entsprechen.
(4) Die Verlegung der Praxis darf ein Jahr lang durch ein mit Angabe der neuen Anschrift versehenes Schild am früheren Praxissitz angezeigt werden.
(5) Wer die Praxis eines anderen Zahnarztes übernimmt, darf neben seinem Praxisschild das Praxisschild dieses Zahnarztes nicht länger als ein Jahr weiterführen.

Begründet werden noch vorhandene Restriktionen u.a. damit, dass übergeordnete Gründe (z.B. das "Gemeinwohl") es rechtfertigen, anpreisende Aussagen und Darstellungen zu verbieten, da die Ausübung des Zahnarztberufes nicht ökonomischen Erfolgskriterien, sondern den medizinischen Notwendigkeiten zu unterliegen habe. Weiter wird angeführt, dass kommerzielle W. zu einer für den Patienten schädlichen Beeinflussung führen könnte. Und weiter ist allgemein bekannt: Wer zu dick aufträgt, zu aufdringlich wirkt, der hat es aller Erfahrung nach schwer, von Patienten nicht für einen marktschreierischen Quacksalber gehalten zu werden. Je größer das Tamtam, desto eher leidet die Seriosität.

Grenzen der Eigenwerbung neu definiert
:
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 13. Juli 2005, 1 BvR 191/05) soll es keine anreißerische Eigenwerbung darstellen, wenn ein Wirbelsäulenorthopäde von sich behauptet, er sei "die unangefochtene Nummer Eins für Bandscheibenvorfälle... mit einer sensationellen Erfolgsquote". Die Grenze zwischen berufswidriger Werbung und sachangemessener Information hat das Gericht damit aufgehoben und marktschreierischer Selbstanpreisung Tür und Tor geöffnet. Wohl als Ausfluss dieser Rechtsprechung sind jetzt verstärkt Maßnahmen der Selbstdarstellung von Zahnärzten zu beobachten, bei denen nicht mehr die Informationsinteressen potenzieller Patienten im Mittelpunkt stehen, sondern die sich unverblümt aus dem Ideentopf der gewerblichen Wirtschaft bedienen.

Qualitätssiegel ist erlaubte Werbung: Mediziner, die Leistungen anbieten, die über dem Kassenstandard liegen, dürfen damit werben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht 2009 entschieden. Im konkreten Fall hatten sich bundesweit etwa 40 Zahnärzte unter einem Namen zusammengeschlossen und freiwillig zu höheren Behandlungsstandards verpflichtet. Um Patienten auf das Angebot aufmerksam zu machen, setzten sie ein Qualitätssiegel ein. Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe untersagte dies, scheiterte damit aber vor dem Bundesverwaltungsgericht. Grund: Das Verbot der Kammer sei rechtswidrig, da mit dem Grundrecht der freien Berufsausübung nicht vereinbar. BVG Az.: 3 C 4/09

Anfang 2002 entschied das Bundesverfassungsgericht zu dem Komplex Spezialisten auf einem bestimmten Fachgebiet:
Ärzte dürfen künftig in sachlicher Form mit praktischen Erfahrungen werben, die sie besonders auszeichnen. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 2002 (Az.: 1 BVR 1147/01) hervor. Das Urteil beschränkt sich nicht auf Praxisschilder, es gilt auch für Anzeigen und Broschüren. Ausgangspunkt für die Entscheidung war ein Streitfall um orthopädische Klinik-Fachärzte. Diese hatten zum einen mehr als zehn Jahre nur Wirbelsäulen-Ops (7000), zum anderen seit 15 Jahren vor allem Knieoperationen (13 000) gemacht. Dennoch war es der Klinik untersagt worden, ihre Fachärzte als Spezialisten zu bezeichnen - bis der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts nun anders entschied:
Danach ist eine solche Bezeichnung weder eine unzulässige Werbung noch verstößt sie gegen das Wettbewerbsrecht. Kann sich ein Arzt zu Recht als Spezialist bezeichnen, stelle dies grundsätzlich eine "interessengerechte und sachangemessene Information für die Patienten" dar. "Der Einzelne kann sich einer ihn allein auszeichnenden praktischen Erfahrung berühmen, weil er sich einem Teilbereich besonders intensiv gewidmet hat", heißt es zur Begründung. Bundesverfassungsrichterin Renate Jaeger erläutert, dass "Patienten ein legitimes Interesse daran haben zu erfahren, welche Ärzte über solche vertieften Erfahrungen verfügen". Den Ärztekammern billigt sie lediglich Reglementierungen zu, die diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben gerecht werden.
Zu Zeitungsanzeigen mit sog. «eyecatcher» gilt ein Entscheid:
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Werbeanzeige eines Zahnarztes, die vom Bild eines «hälftigen» lachenden Mundes mit perfekt weißen Zähnen dominiert wird, berufswidrig ist. Solche «eyecatcher» würden typischerweise von der Kosmetikwerbung verwendet und enthielten keinen
Sachinformationswert. Es handele sich um eine reklamehafte Anpreisung, die zu einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes führe und mit diesem nicht vereinbar sei. (Urteil vom 18.07.2003, Az.: 6 U 23/03)
Auch zur Problematik des Arztsuchservices im Internet existiert eine höchstrichterliche Entscheidung (Bundesverfassungsgericht) aus dem Herbst 2001, indem dies den Art. 12 Abs. 1 des GrundGesetzes zur Beurteilung der Außendarstellung von Angehörigen der Freien Berufe interpretiert:
Ein Zahnarzt, der von Berufsgerichten in Baden-Württemberg unter dem Vorwurf berufsunwürdigen Verhaltens wegen Betreibens eines "Zahnarztsuchservices" zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt worden war, klagte erfolgreich vor dem Bundesverfassungsgericht. In die Datei des Suchservices, der von einem gemeinnützigen Verein unter dem Namen "Initiative optimale Zahnheilkunde" betrieben wurde, konnten sich Praxisinhaber mit Aussagen zu ihrer zahnärztlichen Tätigkeit und besonderen fachlichen Qualifikationen gegen eine monatliche Gebühr eintragen lassen. Die Angaben beruhten einzig auf der eigenen Einschätzung der Zahnärzte und wurden ungeprüft übernommen.
Zahnkliniken dürfen offensiver werben als niedergelassene Zahnärzte. Nach einem im Oktober 2003 veröffentlichten Beschluss gelten für Kliniken weniger strikte Werbebeschränkungen, weil ihre Ausstattung über das übliche Angebot eines Zahnarztes hinausgehe. Außerdem bekräftigten die Karlsruher Richter, dass – trotz strikter Werbeverbote in manchen Berufsordnungen – den Zahnmedizinern eine interessengerechte und sachangemessene Werbung erlaubt sei. (Aktenzeichen: 1 BvR 1608/02 - Beschluss vom 26. September 2003). Damit gab die 2. Kammer des Ersten Senats einer Zahnarzt-GmbH aus Nordrhein-Westfalen Recht, die in der Zeitschrift "Auto, Motor und Sport" eine Anzeige geschaltet hatte. Dort pries sie ihr "langjährig erfahrenes Ärzteteam" an, das "in ruhiger Atmosphäre ein individuelles Behandlungskonzept" erstelle. Die Zahnärztekammer Nordrhein sah darin einen Verstoß gegen die Berufsordnung. Die Karlsruher Richter konnten dagegen keine unsachliche Anpreisung erkennen – auch nicht darin, dass die Anzeige in einer gewöhnlichen Publikumszeitschrift verbreitet worden war.
Berufsordnung, Freie Berufe, Interessensschwerpunkte, Prophylaxeshop
Urteil: Ärzte dürfen sich im Kittel zeigen Doch viele andere Verbote bleiben bestehen
http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/recht/default.aspx?sid=562201
Literatur: "Das neue Werberecht für Ärzte" - auch Ärzte dürfen werben, Beate Bahner, 2004, ISBN 3-540-00036-4

Werkstoffkunde
auch: Material- und Werkstoffkunde, engl.: (dental) materials science; Wissenschaft, die sich mit Eigenschaften und Verhalten verschiedener Werkstoffe (metallische u. nichtmetallische) bezüglich Belastung, Verschleiß, Korrosion, Optimierung und Wiederverwendung befasst.
Propädeutik, Sicherheitsdatenblätter
Deutsche Gesellschaft für Prothetik und Werkstoffkunde (DGZPW): http://www.dgzpw.de/
Biokompatibilität zahnärztlicher Werkstoffe: http://www.hartgewebe.de/
Kleine Werkstoffkunde: http://www.zahnersatz-spezial.de/
http://www.iqz-online.de/content.php?K=25&R=157

Werkvertrag
engl.: contract for work and labour; nach § 631 BGB gilt:
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
I. d. R. in der ZHK bei prothetischen Behandlungen mit dem Dienstvertrag kombiniert. So stellt z.B. die handwerkliche Anfertigung einer Prothese ein „Werk“ dar - ähnlich dem eines Tisches beim Schreiner - und garantiert einen Erfolg. So wie der Tisch nicht wackeln darf und nicht unter der Last einer Tafel zusammenbrechen darf, muss z.B. die Okklusionsfläche einer Krone so stark sein, um nicht schon nach kurzer Zeit durchgebissen zu sein.
Mängelrüge ist bis zu 2 Jahren möglich (z.B. versteckter oder arglistig verschwiegenen Mangel: die Goldkrone aus angeblich hochwertigem Edelmetall entpuppt sich als billige Messingkrone).
Dentallabor, Dienstvertrag, Honorar

Wert einer Zahnarztpraxis
finanzielle Bewertung einer Praxis, Verkehrswert, engl.: (market) value of a dental practice; versch. Methoden zur Bestimmung des Wertes einer Praxis, wobei eine rechtlich verbindliche Methode zur Feststellung nicht existiert. Bei Gerichten herrschen zwei verschiedene Bewertungsverfahren vor, die Ärztekammermethode und die Ertragswertmethode. Beide Verfahren unterscheiden zwischen Substanzwert und ideellem Wert (sog. Goodwill), wobei letzterer i.d.R. höher ist:

Gemeinschaftspraxis, Niederlassung

Weski
Oskar, Berliner Zahnarzt (1878-1952), bekannt durch die Ursachen und Behandlungsforschung in der Parodontologie; gilt als einer der Beschreiber eines systematischen Behandlung von Parodontopathien:

Weskis Gedanken bildeten über Jahrzehnte die Grundlage der mit den Gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossenen Parodontalverträge (PA-Vertrag). Besonders wegen einer Übergewichtung der allgemeinen und funktionellen Faktoren (z.B. wird dem okklusalen Trauma eine zu große Bedeutung zugemessen) gilt die "Weski Trias" heute als zu wenig differenziert in ihrer Beschreibung und den daraus folgenden Behandlungskonsequenzen.

Wetjets ; Kofferdam

Weyers-Syndrom , IridoDentales Syndrom

White Spot
white spot lesions“ (WSL), Initialkaries, Initialläsion, "Kreidefleck", beginnende sichtbare Karies, incipient caries, engl.: auch initial caries; beginnende sichtbare "kreidige" Veränderung (Entkalkung) des Zahnschmelzes und eine raue, unter Trockenlegung opak erscheinende Oberfläche; i.d.R. an den Zahnhälsen auftretend.
Diese Veränderungen resultieren aus schrittweise auftretenden pH-Schwankungen im Biofilm der Plaque, welche durch Bakterien-Stoffwechselprodukte verursacht werden. Die Opazität zeigt den Grad des Demineralisationsprozesses an: Mineralverlust in den oberen Schmelzschichten führt zu erhöhter Porosität. Diese hat eine unterschiedliche Lichtbrechung und den Verlust der normalen Transluzenz des Zahnschmelzes zur Folge. Festsitzende kieferorthopädische Apparaturen sind trotz verbesserter Materialien und Präventionsmaßnahmen mit einem erheblichen Risiko für die Entkalkung des Schmelzes und der Ausbildung von „white spot lesions“ verbunden.
Durch geeignete Maßnahmen - lokale Fluoridzufuhr, antibakterielle Gelees, gute Mundhygiene - ist in diesem Stadium noch eine "Ausheilung" der Karies im Sinne einer Remineralisation möglich.
Bräunliche Verfärbungen, als "Brown Spot" bezeichnet (Abb. re. außen), resultieren aus der Einlagerung von Farbstoffen bei einer zum Stillstand gekommenen Karies, welche das Stadium des W. S. nicht überschritten hat. Im Gegensatz zur Zahnhalskaries ist dieser Bezirk nicht durch Karies fühlbar erweicht.
Brown Spot, Initialkaries, Fluoride, Kariestherapie
http://www.db.odont.lu.se/car/data/cariesser.html
   Kariesprophylaxe als multifaktorielle Präventionsstrategie (Habilitationsschrift, sehr detailliert)


W
. an den Zahnhälsen der Frontzähne
(mangelnde Zahnpflege;
Gingivitis)


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"stabilisierter" W.
nach Fluoridierung

 

 


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Whitestrips
Bleichplaster, Bleichfolien zum häuslichen Gebrauch beim Bleichen der Zähne; im Jahr 2000 in den USA als "Bleichsystem ohne Schienen" eingeführt. Dieses neue System für das Zähnebleichen zu Hause wird in den USA "Crest Whitestrips" genannt und es wurde sowohl in Kanada als auch in Italien (AZ "Whitestrips") sowie in Deutschland und Österreich (blend-a-med Bleichstreifen) eingeführt. Allerdings: Beim Bleaching mit W. gelangen rund doppelt so hohe Konzentrationen von Peroxiden in den Speichel wie durch den Einsatz von konventionellen Schienensystemen; die Werte liegen jedoch noch immer weit unter den Konzentrationen, die nach heutigen Kenntnissen systemische Nebenwirkungen verursachen könnten.
Bleichen/Bleaching der Zähne

WHO
World Health Organisation, Weltgesundheitsorganisation; 1948 als Sonderorganisation (Unterabteilung) der Vereinten Nationen mit Sitz in Genf gegründet; 193 Mitgliedsstaaten (2010). Eines ihrer Ziele ist laut Definition: "einen Zustand des völligen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens, und nicht nur als die Abwesenheit von Krankheiten und Gebrechen" bei allen Völkern der Erde herbeizuführen. Erhebung des Mundgesundheitszustandes ihrer Mitgliedsländer. Beschlüsse der WHO haben keine gesetzlich bindende Kraft, wohl aber eine moralische Verpflichtung für jeden Staat.
Im zahnmedizinischen Bereich wurde seitens der WHO als Fernziel von Präventionsmaßnahmen die Formel "22-77-99" aufgestellt, was heißen soll, dass bei 77jährigen noch mindestens 99 % der Bevölkerung 22 eigene Zähne haben sollten.
Mundgesundheit
WHO-Datenbank "Gesundheit für alle" mit zahlreichen europäischen Informationen (in Deutsch)
http://www.who.int/

WHO Sonde
standardisierte Parodontalsonde, Messgerät zur Zahnfleischtaschentiefe, engl.: WHO probe; von der Weltgesundheitsorganisation empfohlene Zahnfleischtaschen-Sonde, welche eine Kugel von 0,5 mm Durchmesser an der Spitze trägt. Im Bereich von 3,5 bis 5,5 mm ist sie mit einem schwarzen Band markiert (s. Abb.). Weltweiter Standard bei der Messung der Zahnfleischtaschentiefe im Rahmen von sog. Indexerhebungen. Für die Sondierung soll nur ein leichter Druck von 0.25N (25g) angewandt werden.
In jüngerer Zeit wird eine Messung der Taschentiefe erst nach einer parodontalen Vorbehandlung (Initialtherapie: Symptomatische Therapie, Mundhygiene, Ultraschall) empfohlen, da sonst die Ergebnisse verfälscht sein könnten: Entweder stößt die Sonde in der Zahnfleischtasche auf Konkremente, oder sie touchiert entzündetes Gewebe und verletzt dieses. Dadurch sind Fehlmessungen bis zu 2 mm nicht ausgeschlossen.
BOP, Borodontic Sonde, Community Periodontal Index of Treatment Needs, CPINT, Gentle Probe, Gingiva-Index, ICDAS, Parodontalsonde, Parodontitisdiagnose, Parodontometer, Zahnfleischtasche


 

Wickham Streifung, Lichen ruber planus

Widman-Neumann Operation, engl.: Widman flap; Lappenoperation

Wiegold
Phantommetall auf Messingbasis (Kupfer-Zink-Legierung mit weiteren TZusätzen wie Al, Co, Fe, Pb, Sn, Zn). Eingeführt im 1. Weltkrieg, dient W. heute noch als Werkstoff für Zahnersatz-Übungsarbeiten 
Legierung, Palliag, Randolf

Wild-Klassen
engl.: Wild's categories (classifications); Einteilung von Zahnlücken. Im Vergleich zu den anderen Klassifikationen (Eichner, Kennedy) einfache Unterscheidung in Schaltlücke, Freiendlücke und eine Kombination aus beiden Lückenarten.
Details siehe Abbildung
                                   
Abstützung, Eichner-Klassen, Kennedy-Klassen, Lückengebiss


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Willebrand-Jürgens-Syndrom
auch: Von-Willebrand-Syndrom, vaskuläre Pseudohämophilie A, engl.: von Willebrand's disease; nach dem finn. Entdecker benannte Blutgerinnungsstörung mit dominantem Erbgang. Gilt als die häufigste vererbbare Blutgerinnungsstörung überhaupt. Etwa 1 Prozent der Bevölkerung in Deutschland soll die genetische Veranlagung dafür haben, wobei die Stärke unterschiedlich ausgeprägt ist. Bei der echten "Bluterkrankheit" (Hämophilie, betrifft nur das männliche Geschlecht) ist zuwenig Faktor VIII vorhanden. Bei dem W.-J.-S. fehlt ein Cofaktor, der die Bildung von Faktor VIII unterstützt. Zur Blutungs-Prophylaxe bei zahnärztlichen Eingriffen kann dieser Faktor injiziert werden.
Blutgerinnungsstörung
http://www.netzwerk-vws.de/
Broschüre „Das von-Willebrand-Syndrom“ kostenlos bei: Octapharma GmbH, Produktmanagement Hämophilie, Elisabeth-Selbert-Straße 11, 40764 Langenfeld, Tel.: 02173 9170

Wilson Kurve
transversale Okklusionskurve, engl.: Wilson's curve, transversal curvature; im Gegensatz zur Spee-Kurve verläuft die W. K. in transversaler Richtung über die bukkalen und dann lingualen Höcker der Unterkiefermolaren. Die zur Zunge hin gebogene Kurve hat eine Bedeutung in der Kalottenartikulation bei Vollprothesen
Kompensationskurve


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Winkelhalbierungstechnik
Halbwinkeltechnik, engl.: bisection (line of an) angle technic; Begriff aus der Röntgenologie für ein spezielles Aufnahmeverfahren zur Verzerrungsfreien Darstellung des Aufnahmeobjektes. Das 1907 eingeführte Verfahren gilt wegen seiner Ungenauigkeit bei der Einstellung exakt auf eine imaginäre Ebene als überholt.
Halbwinkeltechnik, laterale Zahnaufnahme, Paralleltechnik, Rechtwinkeltechnik, Tubus

Winkelhoff-Cocktail
nach van Winkelhoff (van Winkelhoff et al. 1989, J Clin Periodontol, Vol.16: 128-131), Kombination von Amoxicillin und Metronidazol, engl.: do.; Empfehlung zur Behandlung einer akuten, aggressiven Parodontitis: 3 x 375 mg Amoxicillin & 3 x 250 mg Metronidazol über 8 Tage.
Metronidazol wirkt in dieser Kombination nicht als Antibiotikum, sondern auf den Biofilm und ermöglicht somit dem Amoxicillin erst den Zugang zu den Keimen.
Als praktische Empfehlung gilt z.B.: Amoxihexal® 750 mg, 20 Tabl., alle 8 h eine halbe Tabl. über 7 Tage; Arilin® 250, 2x12 Tabl., alle 8 h eine Tabl. über 7 Tage (beide Präparate zusammen einnehmen).
Antibiotikazufuhr bei Zahnfleischerkrankungen
http://www.ingentaconnect.com/ ; http://www.joponline.org/
DGZMK-Empfehlung (Metronidazol 3 x 400 mg/die, 7 Tage und Amoxicillin 500 mg 3 x 500 mg/die, 7 Tage)

Winkelmerkmal , engl.: angle characteristic; Zahnmerkmale

Winkelstück
abgewinkeltes Präparationsinstrument, "abgewinkelter Bohrer", engl.: contra-angle o. right-angle (dental drill); Schlagwortbezeichnung für ein rotierendes Bohrinstrument zur abgewinkelten Kraftübertragung von einem (Mikro-)Motor; in der ZHK zur Zahnbearbeitung ( Präparation) neben einer Turbine gebräuchlich. Je nach Verwendungszweck und zu bearbeitendem Material (Schmelz = hohe Drehzahl, Dentin) drehen diese Geräte mit wenigen hundert bis zu mehreren hunderttausend Umdrehungen/min. Farbliche Kennzeichnung der Geschwindigkeiten am Unterteil der W.
Je nach Einsatz mit normalem Schaft oder FG-Schaft auf dem Markt.
Unter einem Feilwinkelstück versteht man ein W., welches keine rotierende, sondern eine oszillierende Bewegung durchführt. Einsatz z.B. zur Glättung des Interdentalraumes oder bei der Wurzelkanalaufbereitung.
Airotor, Bohren, Bohrer, Doriot Gestänge, FG-Schaft, Giromatic, Handstück, Präparation
Aufbereitung von zahnärztlichen Übertragungsinstrumenten
Statement des Arbeitskreises Dentalinstrumente (AKDI) zur Aufbereitung von zahnärztlichen Übertragungsinstrumenten (Hand- und Winkelstücke/ Turbinen, 2010)
Susanne Horna: Experimentelle Untersuchungen zur thermischen Desinfektion von zahnärztlichen Übertragungsinstrumenten (Dissertation)


Winkelstück mit eingespanntem "Bohrer"

Wipla ™ Legierung
Abk. von "Wie Platin"; Modellguss-Stahl mit Chrom-Nickelzusätzen. Vor  Entwicklung der Gusstechnik wurden starke Stahlbleche aus Wipla entsprechend geprägt um eine Stahlbasis zu erhalten ("Wipla™ Prägetechnik").

Wirtschaftlichkeitsgebot
engl.: efficiency principle; Begriff aus dem Sozialgesetzbuch und Richtlinie für die Behandlung einer gesetzlich versicherten Person. Danach hat eine Behandlung wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig ("WANZ") unter Berücksichtigung der zahnmedizinischen Regeln zu erfolgen. Dieses sozialrechtliche Gebot bedeutet nicht, dass darüber hinausgehende Maßnahmen überflüssig seien. Vielmehr besteht bei der "schwammigen Definition" oft eine Diskrepanz zwischen sozialer und medizinischer Notwendigkeit. Die Übergänge zu einer medizinisch optimalen Behandlung sind nach dem Gebot fließend - ja manchmal gar nicht möglich - und bieten mitunter Streit zwischen dem Behandler und der sachleistungspflichtigen Krankenkasse. Beispielhaft sei hier der große Kreis der prophylaktischen Leistungen erwähnt. Obwohl über den Sinn und die Erfolge derartiger, vorbeugender Behandlungen medizinisch kein großer Diskussionsbedarf besteht, werden von den Gesetzlichen Krankenkassen nur wenige dieser sinnvollen Leistungen übernommen. Wünscht der Versicherte trotzdem derartige Leistungen, so müssen diese von ihm auf der Grundlage der amtlichen Gebührenordnung (GOZ) selbst bezahlt werden.
Daraus ergibt sich juristisch folgende Problematik:
Jeder Gesetzlich Versicherte hat stets Anspruch auf eine angemessene Behandlung, die Honorare der Ärzte sind aber begrenzt ( Budget). Weiter muss das W. beachtet werden. Haftungsrechtlich besteht aber nur dann eine Sicherheit, wenn stets das Optimale angeboten wird.

Zur Überprüfung des Wirtschaftlichkeitsgebots, der sog. Wirtschaftlichkeitsprüfung (eng.: economic feasibility check) existiert ein bei den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen angesiedelter Prüfungsausschuss

Bedingt durch das GMG haben sich ab 2004 gravierende Änderungen bei dem Komplex
Wirtschaftlichkeitsprüfung, Prüfungsausschüsse, Abrechnungsprüfung ergeben (Quelle: FVDZ, Grundlage: §§ 106, 106a SGB V plus zugehörige Rechtsverordnung):

  Wegfall der Prüfung nach Durchschnittswerten
  Vereinbarung von bundeseinheitlichen Prüfungsrichtlinien für die Landesebene (insbesondere Zufälligkeitsprüfung) bis spätestens 31.12.2004, Beanstandungsmöglichkeit durch Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, bei fehlender Einigung: Ersatzvornahme durch die Aufsichtsbehörde
  erweiterte Wirtschaftlichkeitsprüfung: auch veranlasste Leistungen
  paritätisch besetzter Prüfungs- und Beschwerdeausschuss plus "unparteiischer Vorsitzender", bei fehlender Einigung: Ersatzvornahme, Amtsdauer: zwei Jahre, Vorsitzender kann von der Aufsichtsbehörde abberufen werden
  Einrichtung separater - als Behörden organisierter - eigenständiger Geschäftsstellen für Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse bei den K(Z)Ven oder Krankenkassen-Landesverbänden, bei fehlender Einigung: Ersatzvornahme, Regelung der inneren Organisation durch Rechtsverordnung, Finanzierung von Sachmitteln, hauptamtlichen Mitarbeitern, etc.: hälftig (Kassen u. K(Z)Ven)
  Einführung umfassender Plausibilitätsprüfungen auf der Grundlage von Tagesprofilen ("Gegenstand der Plausibilitätsprüfung ist insbesondere der Umfang der je Tag abgerechneten Leistung im Hinblick auf den damit verbundenen Zeitaufwand ...die Plausibilität von Art und Umfang der für die Behandlung eines Versicherten abgerechneten Leistungen, bei zahnärztlichen Leistungen in Bezug auf die angegebenen Befunde"), Richtlinien müssen bis zum 30.06.2004 vereinbart sein, Beanstandungsmöglichkeit durch das BMGSS, bei fehlender Einigung: Ersatzvornahme
Anm.: Diese Regelung wurde zum 1.4.2007 für den zahnärztlichen Bereich gestrichen: GKV-WSG (Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung)
  Androhung der Verhängung von Maßnahmen gegen Ausschuss-Mitglieder, "die ihre Pflichten nach diesem Gesetzbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen"
  verschuldensunabhängige persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern (KZV/Kassen), wenn Wirtschaftlichkeitsprüfungen "nicht in dem vorgesehenen Umfang" oder "nicht nach den geltenden Vorgaben" durchgeführt werden.
  eine wichtige verfahrenstechnische Änderungen ist die bundeseinheitliche Regelung durch die Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung (WiPrüfVo), die am 10. Januar 2004 in Kraft getreten ist. Mit ihr wird vieles klar gestellt und präzisiert, was vorher nicht geregelt war.
Nach Paragraph 1 der Verordnung werden die Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse strukturiert. Sie bestehen nun aus dem unparteiischen (neutralem) Vorsitzenden und höchstens jeweils sechs, mindestens jedoch drei Vertreter von KV und Kassen. Soweit es erforderlich ist, können die Ausschüsse in Kammern gegliedert werden, damit mehrere Verfahren parallel bearbeitet werden können. Die Ausschüsse sind als organisatorisch selbstständige Einheiten einzurichten.
Paragraph 4 regelt die Aufgaben der Geschäftsstelle. Diese müssen unter anderem eine Einnahme- und Ausgabenübersicht und den Rechenschaftsbericht vorbereiten. Damit werden KV und Krankenkassen darüber informiert, was unter dem Strich bei dem Prüfverfahren heraus kommt.
  Da es keine Übergangsregelung gibt, sind alle Vorgänge - auch sog. "Altfälle" - ab dem 1.1.2004 ausschließlich von Prüfungsausschüssen "in neuer Besetzung" (nach § 106 Abs. 4 SGB V) zu entscheiden.
BEMA, erhaltungsfähig vs. erhaltungswürdig, Festzuschüsse, Gemeinsamer Bundesausschuss, GMG, Grundversorgung, IGel-Leistungen, Kassenabrechnung, Kostenerstattung, MDK, medizinisch notwendig, Priorisierung, Prüfungsausschuss, Regelversorgung, Regress, Selbstverwaltung, Sozialgesetzbuch, Tagesprofilen, Therapiefreiheit, Vertragszahnarzt
http://juris.bundessozialgericht.de/

Wirtschaftlichkeitsprüfung , Wirtschaftlichkeitsgebot

Wischdesinfektion
engl.: wipe disinfection; hygienische Maßnahme zum oberflächlichen Desinfizieren von Behandlungsutensilien, welche anderen Formen der Keimabtötung / -verminderung nicht zugänglich sind. In der ZHK gebräuchlich zur hygienischen Reinigung der Behandlungseinheit, damit verbundener, nicht sterilisierbarer Geräte und der Fußböden. Zum Einsatz kommen Präparate auf Basis (allein oder in Kombination) von aromatischen Alkoholen, quartären Ammoniumverbindungen und nichtionischen Tensiden, so z.B. Terralin™
Hygiene

Wismutsaum
engl.: bismuth (sulfide) line; heute nur noch äußerst selten anzutreffende schiefergraue bis schwarze Wismutsulfidablagerungen in der Gingiva längs des Zahnfleischrandes sowie in der gesamten Mundschleimhaut (Stomatitis bismutica). Gaben von Wismut-Präparaten bei der heute obsoleten Syphilis-Therapie und Lichen Behandlung waren dabei die Hauptquelle.
Schwermetallsaum


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wissenschaftlich anerkannt
engl.: scientifically recognized; Bezeichnung für ein Material bzw. eine Methode, welche sich nach Untersuchung unterschiedlicher wissenschaftlicher Arbeitsgruppen bewährt hat. Es bestehen keine Einwände gegen eine Verwendung.
Evidenz, klinisch getestet; Praxiserprobt, unbedenklich.


zu Wn-Wz

Die Graphiken beruhen teilweise auf den Vorlagen der Firmen Corel-Corp. ( http://www.corel.com ) und TechpoolStudios Inc. ( http://www.lifeart.com ) bzw. wurden entsprechend überarbeitet; sie dürfen weder gespeichert bzw. heruntergeladen werden und sind nur zur persönlichen Betrachtung bestimmt.

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