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Zahnärztekammer
ZÄK, ZK;
Körperschaft des Öffentlichen Rechts (KdÖR).
In Deutschland bestehende Übertragung von Staatsaufgaben an einen
"verkammerten" Berufsstand im
Rahmen der sog. Selbstverwaltung mit der Maßgabe, dass keine
Fachaufsicht, sondern lediglich eine Rechtsaufsicht von Seiten
des Staates durchgeführt wird.
Zahnärztlicherseits besteht in diesen
gesetzlich vorgeschriebenen Einrichtung eine Zwangsmitgliedschaft für
alle Zahnärztinnen/Zahnärzte - von der Approbation bis zum Tod oder Erlöschen der
zahnärztlichen Approbation aus anderen Gründen. Alle deutschen Zahnärztekammern haben sich 1953
als
Dachorganisation in einem e.V. zusammengeschlossen und sich 1990 die Bezeichnung
Bundeszahnärztekammer,
BZÄK
(ehemals: BDZ = Bundesverband der Deutschen Zahnärzte) gegeben.
Heute ist es eine vordringliche Aufgabe der BZÄK, die Bedingungen für eine
wissenschaftliche, präventionsorientierte Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Voraussetzungen politisch
mitzugestalten.
Zu den Hauptaufgaben der Z. gehören u.a.:
- Einhaltung der Berufspflichten durch Aufstellen
von Berufsordnungen
- Wahrnehmung der Interessen ihrer
Berufsangehörigen
- berufliche Weiter- u.
Fortbildung
- Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege
- duale Ausbildung des Hilfspersonals
- Berufsgerichtsbarkeit
- Regelung des zahnärztlichen Notfalldienstes
- Benennung von Gutachtern
- Patientenberatungsstellen
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