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Zahnärztekammer
ZÄK, ZK; Körperschaft des Öffentlichen Rechts (KdÖR). In Deutschland bestehende Übertragung von Staatsaufgaben an einen "verkammerten" Berufsstand im Rahmen der sog. Selbstverwaltung mit der Maßgabe, dass keine Fachaufsicht, sondern lediglich eine Rechtsaufsicht von Seiten des Staates durchgeführt wird.
Zahnärztlicherseits besteht in diesen gesetzlich vorgeschriebenen Einrichtung eine Zwangsmitgliedschaft für alle Zahnärztinnen/Zahnärzte - von der Approbation bis zum Tod oder Erlöschen der zahnärztlichen Approbation aus anderen Gründen. Alle deutschen Zahnärztekammern haben sich 1953 als Dachorganisation in einem e.V. zusammengeschlossen und sich 1990 die Bezeichnung Bundeszahnärztekammer, BZÄK (ehemals: BDZ = Bundesverband der Deutschen Zahnärzte) gegeben. Heute ist es eine vordringliche Aufgabe der BZÄK, die Bedingungen für eine wissenschaftliche, präventionsorientierte Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Voraussetzungen politisch mitzugestalten.
Zu den Hauptaufgaben der Z. gehören u.a.:

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