I n f o
Schiedsverfahren
Schiedsamt-Verfahren (§ 89
SGB V), Schiedsamt; Möglichkeit eines flexiblen und zeitsparenden
Interessensausgleichs zwischen den Vertragspartnern im gesetzlichen
Gesundheitswesen um einen vertragslosen Zustand zu vermeiden.
Die Klage gegen die Festsetzung eines Schiedsamts hat keine aufschiebende
Wirkung.