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Schiedsverfahren
Schiedsamt-Verfahren (§ 89 SGB V), Schiedsamt; Möglichkeit eines flexiblen und zeitsparenden Interessensausgleichs zwischen den Vertragspartnern im gesetzlichen Gesundheitswesen um einen vertragslosen Zustand zu vermeiden. Die Klage gegen die Festsetzung eines Schiedsamts hat keine aufschiebende Wirkung.

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