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Sachleistung
Schlagwortbezeichnung für den Kostenfluss in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei dem überwiegenden Teil der Leistungen: Die Gesetzliche Krankenkasse bzw. deren Versicherte schulden dem (Zahn-)Arzt nicht die Kosten einer Behandlung, sondern die medizinischen Leistungen werden über Vertragszahnärzte den Versicherten zur Verfügung stellt; es besteht für die Versicherten ein Sachleistungsanspruch. Das Sachleistungsprinzip verpflichtet die Vertragspartner, eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts in zumutbarer Entfernung sicherzustellen.
Im Sachleistungssystem besteht ein Vertragsverhältnis zwischen Zahnarzt und Krankenkasse.
Z.Zt. (2007) besteht eine 100%ige Sachleistung bei chirurgischen (z.B. Zahnziehen, Kieferoperationen) und konservierenden (z.B. Standard-Füllungen, Untersuchungen, Zahnsteinentfernung) Eingriffen; kieferorthopädische Behandlungen gelten als "Sachleistungen besonderer Art" und bedeuten eine prozentuale Zuzahlung der Kasse zu fest vereinbarten Gebühren. Zahnersatzleistungen sind ab 1.1.2005 eine reine Geldleistung ("Festzuschuss").

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