I n f o

Freie Heilfürsorge
Bezeichnung für die vollständige Fürsorgepflicht des (staatlichen) Dienstherrn für:
  Soldaten
  Polizeibeamte
  Berufsfeuerwehrbeamte
  Bundesgrenzschutzbeamte.
Die Absicherung entspricht in etwa der von Gesetzlich Versicherten; nach dem Subsidiaritätsprinzip hat der Anspruch auf freie Heilfürsorge Vorrang vor dem Anspruch auf Gewährung von Beihilfen. Ehegatten und Kinder dieser Personen haben Anspruch auf Beihilfe. Die restliche Absicherung muss für diesen Personenkreis privat erfolgen (sog. Beihilfetarife der privaten Krankenversicherung).
Nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst erlischt der Anspruch auf F. H. - der Anspruch auf Beihilfe bleibt i.d.R. bestehen.

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